Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Für alle Vertragsverhältnisse geltende Regelungen

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der CHAINSHOT Agentur für Filmproduktion (nachfolgend „CHAINSHOT " genannt) und Kunden (Kunde und CHAINSHOT zusammen nachfolgend auch „Parteien“ genannt). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(5) CHAINSHOT ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Kunden mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung, so werden die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, ist der CHAINSHOT berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind alle Leistungen, mit deren Erfüllung der Kunde CHAINSHOT auf dem Gebiet der Filmproduktion und Beratung beauftragt. Hierzu zählen:

  • die Herstellung einer Filmproduktion mit optionalen Produktionsmerkmalen. Die Produktionsmerkmale können einzeln und/oder als Leistungspaket über die Website gebucht oder individuell vereinbart werden,
  • Beratungstätigkeiten einer Werbeagentur wie in den zugehörigen Leistungspaketen auf der Webseite der CHAINSHOT beschrieben oder individuell vereinbart.

 

§ 3 Produktkonfiguration

Die Produktmerkmale und Leistungspakete und deren Beschreibung sind auf der Website der CHAINSHOT für den Kunden einsehbar. Leistungspakete umfassen sowohl nur in diesen enthaltene als auch separat buchbare Produktmerkmale. Mit Auswahl der Produktmerkmale und Leistungspakete konfiguriert der Kunde die gewünschte Leistung.

 

§ 4 Vertragsschluss

(1) Die Konditionen für Werke und Dienstleistungen der CHAINSHOT (nachfolgend gemeinsam „Leistungen“ genannt) sind freibleibend und unverbindlich. Die Darstellung der Leistungen der CHAINSHOT im Internet stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, nach seiner Wahl, um ein Angebot anzufragen oder ein Angebot abzugeben.

(2) Dem Kunden steht es frei bei CHAINSHOT um ein individuelles Angebot anzufragen oder aber unmittelbar online eine Produktion und/oder eine Beratungstätigkeit zu buchen. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass CHAINSHOT eine Anfrage auf Angebotserteilung beantwortet. CHAINSHOT kann die Auftragsanfrage ohne Angabe von Gründen ablehnen oder unbeantwortet lassen.

3) ndividuelles Angebot der CHAINSHOT:          In dem Fall, dass der Kunde um ein individuelles Angebot anfragt, kommt ein Vertrag erst zustande, wenn der Kunde ein von CHAINSHOT erstelltes und ihm schriftlich oder in Textform übermitteltes Angebot unterzeichnet an CHAINSHOT postalisch oder elektronisch zurücksendet.

Mit Annahme des Angebots der CHAINSHOT durch den Kunden kommt der Vertrag zustande. Das Angebot der CHAINSHOT wird nur 5 Tage nach Versendung an den Kunden aufrechterhalten. Sollte   der Kunde nicht innerhalb von 5 Tagen das Angebot annehmen, ist das Angebot hinfällig und CHAINSHOT nicht mehr an das Angebot gebunden. Eine verspätete Annahme des Angebots stellt ein neues Angebot des Kunden auf Annahme durch CHAINSHOT dar, das CHAINSHOT berechtigt ist, innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang anzunehmen. CHAINSHOT kann das Angebot ablehnen oder unbeantwortet lassen, ein Vertrag kommt dann nicht zustande.

(4) Online Buchung: Dem Kunden steht es frei, unmittelbar online über die Webseite der CHAINSHOT nach Angabe seiner Kontaktdaten (Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Zustellungsfähige Adresse) und erfolgreicher Produktkonfiguration, ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die konfigurierten Leistungen mit Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“, abzugeben.

(5) Mit Online Buchung der gewünschten Leistungen erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. CHAINSHOT wird den Zugang der Buchung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Buchung dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn CHAINSHOT dies ausdrücklich erklärt. Die Entgegennahme einer telefonischen Buchung stellt keine verbindliche Annahme durch CHAINSHOT dar.

(6) CHAINSHOT ist berechtigt, das in der Buchung liegende Vertragsangebot innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang anzunehmen.

(7) Sofern der Kunde die Leistung auf elektronischem Wege bucht, wird der Vertragstext von der CHAINSHOT gespeichert und dem Kunden nebst den rechtswirksam einbezogenen AGB per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt.

(8) CHAINSHOT behält sich vor, die Spezifikation der Leistungen über die gebuchten Produktmerkmale insoweit abzuändern, als rechtliche Erfordernisse dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und, soweit die Eignung für einen bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.

 

§ 5 Haftung

(1) Auf Schadensersatz haftet CHAINSHOT – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CHAINSHOT nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung CHAINSHOTS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
  3. nach den Bestimmungen zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften (bspw. Produkthaftungsgesetz),
  4. für die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und für solche Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherung den Kunden gerade absichern sollte.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter CHAINSHOTS für fahrlässiges Verhalten.

(2) In den in § 14 Abs. 1.1 genannten Fällen haftet CHAINSHOT nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

(3) Außer in den vorstehend genannten Fällen haftet CHAINSHOT nicht, d.h. dass alle sonstigen Ansprüche und Rechte des Kunden (bspw. Rücktritt, Minderung, Vertragsanpassung, Aufwendungsersatz etc.), sofern und soweit dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt, ausgeschlossen sind.

(4) Alle Ansprüche gegen CHAINSHOT im Zusammenhang mit einer beauftragten Filmproduktion verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme bzw. mit deren Fiktion gemäß § 8 Abs. 3. Für Ansprüche im Zusammenhang mit Beratungen nach II. dieser AGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 6 Vergütung

(1) Es gelten die für die Leistungspakete und/oder konfigurierten Produktionsmerkmale in der auf der Webseite der CHAINSHOT ausgewiesenen Preisliste. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. Die Rechnungen sind jeweils zwei Wochen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzugs bemisst sich der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB, das sind,

  • wenn der Kunde Verbraucher ist, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das Jahr und
  • wenn der Kunde nicht Verbraucher ist 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das Jahr.

(2) Mit Vertragsschluss über eine Filmproduktion werden 50 % der vereinbarten Endsumme als Abschlagszahlung in Rechnung gestellt. Die Produktion beginnt nach Eingang der Abschlagszahlung. Der Restbetrag wird mit Abnahme fällig.

(3) Zahlt der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss über eine Filmproduktion den Gesamtbetrag für die Produktion, so räumt CHAINSHOT dem Kunden ein Skonto von 3 % auf alle eigenen Leistungen der CHAINSHOT nach § 15 Abs. 5 Satz 2 ein.

(4) Sonderangebote, Vergünstigungen und Rabatte gelten nur bei fristgerechter Zahlung durch den Kunden.

(5) Künstlersozialversicherungsabgaben werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen und sind von dem Kunden zu zahlen. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an CHAINSHOT für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist allein der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

(6) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in halben und ganzen Tagen, mit jeweils 4-5 Stunden (1/2 Tag) bzw. je 8-9 Stunden (1 voller Tag) Zeitfenster inkl. Reisezeit (ab Firmenstandort CHAINSHOT bzw. ab Hotel bei mehrtägigen Produktionen abseits von Aachen) + Auf- und Abbau von Equipment. Bei bevorstehender Zeit-Überschreitung informiert CHAINSHOT den Auftraggeber mündlich vor Ort erneut darüber, dass entsprechend in weiteren halben Tagen zusätzlich und abweichend vom Angebot abgerechnet wird bei Fortführung.

 

§ 7 Streitbeilegung und Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

(1) Die EU-Kommission stellt eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Diese erreichen Sie über nachfolgenden link https://ec.europa.eu/consumers/odr/  Verbraucher haben die Möglichkeit diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. CHAINSHOT ist nicht bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

 

(2) Zur Teilnahme an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist CHAINSHOT nicht verpflichtet und nicht bereit.

 

§ 8 Datenschutz

  • CHAINSHOT behandelt persönliche Daten des Kunden vertraulich und stellt diese Daten Dritten nur insoweit zur Verfügung, als dies durch Datenschutzrecht erlaubt ist, zur Durchführung der Produktion notwendig ist oder der Kunde hierin einwilligt.

 

  • CHAINSHOT weist darauf hin, dass CHAINSHOT persönliche Daten des Kunden und gegebenenfalls der mitwirkenden Personen elektronisch verarbeitet. Die Daten werden allein zur Vertragsdurchführung, genehmigten Archivierung und Referenzwerbung verwendet.

 

  • Mit der Datenschutzinformation unterrichtet CHAINSHOT den Kunden über:
  • Art, Umfang, Dauer und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen sowie Abrechnungen erforderlichen personenbezogenen Daten;
  • seine Betroffenenrechte.

 

§ 9 Sonstiges

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

(2) Die Vertragspartner dürfen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners weder gesamt noch einzeln abtreten oder anderweitig übertragen.

(3) Jeder Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Verbraucher, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.

(5) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der CHAINSHOT, das ist Aachen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

II. Filmproduktionen

 

§ 10 Inhalt und Abnahme des Konzepts für eine Filmproduktion

(1) Wählt der Kunde das Produktmerkmal Beratung & Konzeption, wird CHAINSHOT das Konzept des Films nach Absprache mit dem Kunden entwickeln. Das Konzept kann enthalten: ein Storyboard, eine Shotlist, ein ausformuliertes Skript, die zu verwendende Musik, zu verwendende Geräusche, den räumlichen Aufbau eines Drehortes, Art und Anzahl der Mitwirkenden nach § 11 Abs. 10, die Programmierung für die visual effects, das für die Produktion notwendige Material und die Angabe des Zeitraumes, der für die Umsetzung des Konzeptes, der Produktion und Nachproduktion notwendig ist (nachfolgend „Realisierungszeitraum“ genannt) sowie die Angabe der voraussichtlichen für die Produktion anfallenden Endkosten und der vor Produktionsbeginn von dem Kunden im Voraus zu zahlenden Kosten. Ebenfalls wird bereits in dem Konzept der für die Erstellung des Konzeptes zu zahlende Betrag aufgenommen, wobei der Preis sich nach den bei Buchung des Produktmerkmales Beratung & Konzeption vereinbarten Stundensätzen/Tagessätzen richtet.

(2) CHAINSHOT ist nicht verpflichtet, ein von dem Kunden übergebenes Exposé/Konzept umzusetzen. Mit Entgegennahme eines Exposés/Konzepts des Kunden erklärt sich CHAINSHOT nicht mit einer Produktion auf Grundlage des entgegengenommenen Exposés/Konzepts einverstanden. Das Konzept, auf dessen Grundlage die Produktion erfolgt wird in Absprache der Parteien erstellt, wobei der Kunde die Aufgabenstellung vorgibt. Die künstlerische und technische Gestaltung der Produktion obliegt CHAINSHOT.

(3) CHAINSHOT wird dem Kunden das Konzept nach Fertigstellung zur Abnahme vorlegen und ihm bei Vorlage eine Frist zur Abnahme setzen. Die Abnahmefrist muss so gestaltet sein, dass dem Kunden ausreichend Zeit zur Prüfung verbleibt und nach Abnahme des Konzeptes noch mindestens der Realisierungszeitraum für CHAINSHOT zur Verfügung steht. Die Abnahme erfolgt durch entsprechende Erklärung. Eine mündliche Abnahme ist ausreichend. Das Konzept gilt als abgenommen, wenn nicht der Kunde innerhalb der Abnahmefrist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(4) Im Falle von Änderungswünschen des Kunden hat er diese unverzüglich CHAINSHOT mitzuteilen. CHAINSHOT wird unter Berücksichtigung dieser Änderungswünsche ein neues Konzept erstellen und dem Kunden zur Erteilung des Einverständnisses vorstellen. Mehrkosten aufgrund der Änderungswünsche sind von dem Kunden zu zahlen. Nach Abnahme erklärte Änderungswünsche des Kunden werden für CHAINSHOT nur verbindlich, wenn CHAINSHOT dem Kunden gegenüber in Textform oder schriftlich die Annahme der Änderungswünsche erklärt. Sofern die Änderungswünsche keinerlei Auswirkungen auf den Realisierungszeitraum und die voraussichtlichen Kosten haben, wird CHAINSHOT die gewünschten Änderungen aufnehmen. Andernfalls wird CHAINSHOT dem Kunden die voraussichtlichen Mehrkosten für die Abänderung des Konzeptes mitteilen. Der Kunde hat sich innerhalb von 3 Tagen zu erklären, ob er CHAINSHOT mit der Abänderung des Konzeptes zu den mitgeteilten Mehrkosten beauftragt. Erklärt sich der Kunde nicht innerhalb der Frist bleibt das Konzept unverändert. Verweigert CHAINSHOT die Einarbeitung der Änderungswünsche kann der Kunde kündigen. Er bleibt zur Zahlung der Vergütung für die Konzepterstellung verpflichtet. Die Ansprüche der CHAINSHOT auf Zahlung eines Schadensersatzes bleiben hiervon unberührt.

(5) Mit Abnahme des Konzeptes wird der Auftrag zur Erstellung der Produktion vereinbart. CHAINSHOT wird dem Kunden nach Abnahme oder Ablauf der Abnahmefirst, die vor Produktionsbeginn zu zahlenden Kosten einschließlich der Kosten für die Erstellung des Konzepts, unter Angabe der Zahlungsfirst in Rechnung stellen (nachfolgend „Abschlagsrechnung“ genannt). Vor Abnahme des Konzeptes und Zahlung der Abschlagsrechnung ist CHAINSHOT nicht verpflichtet, mit der Produktion zu beginnen.

(6) Die Frist innerhalb derer CHAINSHOT das Konzept vorzustellen hat, ist zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren. Für den Fall, dass für die Entwicklung des Konzeptes die Mitwirkung des Kunden notwendig ist, verlängert sich die Frist um den Zeitraum, innerhalb dessen der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Ist die Mitwirkung des Kunden Voraussetzung für die Entwicklung des Konzeptes beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Kunde seiner Mitwirkungspflicht entsprochen hat.

 

§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, stellt der Kunde CHAINSHOT die für die organisatorische, künstlerische und praktische Durchführung der Produktion benötigten Rechte, Daten, Werke und Unterlagen (nachfolgend „Produktionsmaterialien“ genannt) zur Verfügung. Dies beinhaltet unter anderem

  • die Beibringung der Sprachwerke, insbesondere Texte für Darsteller und Sprecher und Werke der Musik nach § 2 UrhG,
  • die Beschaffung aller für die Produktion erforderlichen Ausstattungsgegenstände (zB Requisiten, Drohnen etc),
  • die Überlassung von Logos, Marken und sonstigen geschäftlichen Kennzeichen des Kunden.

Der Kunde wird die Produktionsmaterialien soweit möglich CHAINSHOT nach dessen Wahl in digitaler Form zur Verfügung stellen. Ist eine Konvertierung notwendig, so hat der Kunde diese auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Kunde überträgt CHAINSHOT sämtliche für die organisatorische, künstlerische und praktische Durchführung der Produktion benötigten Rechte an den Produktionsmaterialien, soweit eine Übertragung gesetzlich gestattet ist, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt. Mit Abnahme der Produktion nach § 13 ist CHAINSHOT nur noch zur Nutzung gemäß § 20 gestattet. Der Kunde versichert, Inhaber aller Rechte, insbesondere aller Urheber, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den überlassenen Produktionsmaterialien zu sein. Soweit der Kunde nicht Urheber der überlassenen Produktionsmaterialien ist, sichert er die Inhaberschaft des alleinigen und uneingeschränkten Nutzungsrechtes hieran zu. Er versichert die Inhaberschaft uneingeschränkter Verwertungsrechte, dass die überlassenen Produktionsmaterialien frei von Rechten Dritter sind sowie, dass bei der Darstellung von Personen auf überlassenen Produktionsmaterialien keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind. Der Kunde versichert, die Rechte aller Urheber, Leistungsschutzrechtsinhaber, Schutzrechtsinhaber und sonstiger Berechtigter, die für eine Veröffentlichung, Verwertung und öffentliche Zugänglichmachung erforderlich sind, erworben zu haben.

(2) Der Kunde ist verpflichtet CHAINSHOT alle Informationen, die für die organisatorische, künstlerische und praktische Durchführung der Produktion von CHAINSHOT erfragt werden beizubringen, es sei denn die erfragten Informationen sind für die Produktionsdurchführung nicht notwendig.

(3) Soll in den Räumen des Kunden gedreht werden, so hat der Kunde der CHAINSHOT und ihren Mitarbeitern den Zugang zu diesen Räumen zu gewährleisten und eine ausreichende Stromversorgung sicherzustellen. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass für alle Drehorte die notwendigen bauamtlichen oder ansonsten notwendigen behördlichen Genehmigungen vorliegen und eine Dreherlaubnis, soweit erforderlich, vorliegt. CHAINSHOT ist berechtigt den Dreh an einem Drehort zu verweigern, wenn die begründete Vermutung besteht, dass die nötige Sicherheit für CHAINSHOT, ihre Mitarbeiter oder für die Mitwirkenden nicht gewahrt ist. Der Kunde hat CHAINSHOT einen Tag vor Drehbeginn an den jeweiligen Drehorten eine Begehung zur Prüfung der Drehmöglichkeiten, zu ermöglichen.

(4) Der Kunde versichert, dass er die von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Bild-Kunst, VG Wort) wahrgenommenen Rechte bei den Verwertungsgesellschaften eingeholt hat. CHAINSHOT wird nicht prüfen, ob und wofür der Kunde, die Rechte eingeholt hat.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, das Recht der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Das bedeutet unter anderem, dass die überlassenen Produktionsmaterialien nicht rechtswidrig sind, insbesondere nicht beleidigend, diffamierend, ethisch anstößig, gewaltverherrlichend, belästigend, rassistisch, volksverhetzend und/oder sonst verwerflich. Er ist verpflichtet eigenverantwortlich auf die Einhaltung berufsrechtlicher Regelungen zu achten.

(6) Der Kunde ist für die überlassenen Produktionsmaterialien selbst verantwortlich. Die Inhalte unterliegen keiner Vorabprüfung durch CHAINSHOT. Es besteht keine Verpflichtung der CHAINSHOT, die von dem Kunden überlassenen Produktionsmaterialien auf eventuelle Rechtsverstöße zu überprüfen.

(7) Der Kunde stellt CHAINSHOT, ihre Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen CHAINSHOT wegen der durch den Kunden überlassenen Produktionsmaterialien geltend machen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass durch die von dem Kunden überlassenen Produktionsmaterialien Urheber -, Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung einschließlich sämtlicher Gerichts - und Anwaltskosten. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein Verstoß gegen die Handlungsvorgaben aus S. 1 und S. 2 erfolgt ist oder droht, hat er die Pflicht, die CHAINSHOT unverzüglich hierüber zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, die CHAINSHOT im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte auf Anforderung unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verteidigung zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung hiergegen erforderlich sind.

(8) Zu einer Prüfung, ob die überlassenen Produktionsmaterialien defekt sind ist CHAINSHOT nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist CHAINSHOT verpflichtet, den Kunden auf die Mängel hinzuweisen. In dem Falle, dass das zur Verfügung gestellte Produktionsmaterial fehlerhaft ist, ist der Kunde verpflichtet, umgehend Ersatz zu besorgen. Abgestellte Mitarbeiter des Kunden sind Erfüllungsgehilfen des Kunden, ihr Verschulden ist CHAINSHOT nicht über § 278 BGB zuzurechnen. Darsteller sind keine Erfüllungsgehilfen der CHAINSHOT.

(9) Der Kunde überlässt CHAINSHOT die Produktionsmaterialien rechtzeitig vor Beginn der Produktion, spätestens aber 10 Werktage vor dem voraussichtlichen Drehbeginn.

(10) Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die für die Produktion gewünschten Darsteller, Sprecher, Modelle, Visagisten, Drohnenpiloten und sonstige für die Umsetzung des abgenommenen Konzeptes benötigten Personen (nachfolgend insgesamt „Mitwirkende“ genannt) zur Verfügung zu stellen. Die Auswahl der Mitwirkenden erfolgt in Abstimmung mit CHAINSHOT. CHAINSHOT muss der Auswahl zustimmen. Eine Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes durch CHAINSHOT verweigert werden. Ein sachlicher Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Befähigungen der engagierten Mitwirkenden den Qualitätsansprüchen der CHAINSHOT nicht entsprechen oder aber notwendige Nachweise der Fachkunde (bspw. Kompetenznachweis des Drohnenpiloten) nicht vorliegen.

(11) CHAINSHOT wird aus den zwischen dem Kunden und den Mitwirkenden geschlossenen Vereinbarungen nicht verpflichtet. Insbesondere schuldet CHAINSHOT den Mitwirkenden keine Entlohnung oder Aufwandsentschädigung für eingesetzte Materialien, wie Schminke etc. Die Tätigkeit der Darsteller richtet sich nach dem mit dem Kunden geschlossenen Darstellervertrag.

(12) Beauftragt der Kunde CHAINSHOT damit, die Mitwirkenden zu engagieren, so wird CHAINSHOT diese in Abstimmung mit dem Kunden auswählen.

(13) CHAINSHOT schuldet dem Kunden keine von dem Darsteller zu erbringenden Tätigkeiten, insbesondere nicht zur Rollendarstellung befähigende Vorbereitungen wie Proben, es sei denn es ist anderes zwischen den Parteien vereinbart. Der Kunde hat eigenverantwortlich zu klären, ob in dem Falle, dass durch die Mitwirkung des Darstellers urheberrechtliche Nutzungs-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstige Rechte entstanden sind oder noch entstehen, der Darsteller dem Kunden alle für die Produktion und deren Verwertung notwendigen Nutzungsrechte überträgt.

(14) Der Kunde ist verpflichtet CHAINSHOT über Störungen aus dem eigenen Verantwortungsbereich, die Einfluss auf die Leistungen von CHAINSHOT haben können, unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren und die voraussichtliche Dauer der Störung mitzuteilen.

(15) Sofern CHAINSHOT der Auffassung ist, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dies nach Auffassung der CHAINSHOT Auswirkungen auf die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen haben kann, wird CHAINSHOT den Kunden unverzüglich, schriftlich oder in Textform, darauf hinweisen und eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der ordnungsgemäßen Mitwirkungsleistung setzen. Solange Mitwirkungsleistungen von dem Kunden nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden, ist CHAINSHOT von seinen betreffenden Leistungspflichten ganz oder teilweise befreit. CHAINSHOT ist nicht verantwortlich für die Leistungsstörungen, die durch die nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Mitwirkungsleistungen des Kunden entstehen. Die Termine und Fristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum mindestens aber um den Zeitraum in dem der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Zeitraum beginnt spätestens mit Zugang des Hinweises nach Abs. 15 Satz 1 an den Kunden.

Kommt der Kunde nach Nachfristsetzung in Verzug, so kann CHAINSHOT seine durch die nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Mitwirkungsleistung entstandenen Mehrkosten dem Kunden gesondert in Rechnung stellen. Sind CHAINSHOT bereits dadurch Mehrkosten entstanden, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, so ist der Kunde zur Zahlung der Mehrkosten verpflichtet.

(16) CHAINSHOT ist in dem Fall, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Hinweises der CHAINSHOT nach Abs. 15 Satz 1 schuldhaft nicht erfüllt, berechtigt, den Vertrag nach Ablauf der Nachfrist außerordentlich zu kündigen, soweit CHAINSHOT den Kunden in dem Hinweis nach Abs. 15 Satz 1 darauf hingewiesen hat, dass CHAINSHOT den Vertrag kündige, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Etwaige Ansprüche der CHAINSHOT, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden stehen in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen CHAINSHOT wegen des Ausspruchs der Kündigung zu.

 

§ 12 Herstellung

(1) Fertigstellungstermine müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca, etwa, etc.) Fertigstellungsterminen bemüht sich CHAINSHOT, diese nach besten Kräften einzuhalten.

(2) Fertigstellungsfristen beginnen mit wirksamem Vertragsschluss, jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Filmproduktion zwischen dem Kunden und CHAINSHOT vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Produktionsherstellung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen nach § 11 durch den Kunden vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Fertigstellungsfristen. Hat der Kunde nach Zustandekommen des Vertrages Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Fertigstellungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch CHAINSHOT. Angemessen ist dabei eine solche Fertigstellungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Produktionsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen – z.B. in Form von Beschaffungen – zusätzlich zur verbleibenden Fertigstellungsfrist berücksichtigt.

(3) Eine nicht von CHAINSHOT zu vertretende Verzögerung eines Fertigstellungstermins führt nicht zu einem Verzug. Dies sind insbesondere aber nicht abschließend Ausfalltage, weil aufgrund der Witterung ein Dreh nicht zumutbar oder unmöglich ist, wegen Erkrankung eines Mitwirkenden und wegen eines nicht von CHAINSHOT verschuldeten Ausfalls eines für den Drehtag benötigten Produktionsmaterials. Bei von CHAINSHOT nichtverschuldeter Verzögerung des Fertigstellungstermins verlängert sich die Fertigstellungsfrist um die jeweiligen Ausfalltage. Fertigstellung vor Ablauf der jeweiligen Fristen ist zulässig.

(4) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, wenn und solange der Erfüllung höhere Gewalt von nicht unerheblicher Dauer entgegensteht. Von nicht unerheblicher Dauer ist auszugehen, wenn der Kunde aufgrund des Zeitverzuges objektiv kein Interesse an der Vertragserfüllung mehr hat. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: Von keiner Vertragspartei zu vertretende/s Feuer/Explosion; Blockade, Embargo; von keiner Partei schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf; nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme insbesondere des Internets; nicht von einer Partei beeinflussbare Probleme des Energiezugangs (beispielsweise Stromzugang); Epidemien, Pandemien. Liegt keine Höhere Gewalt vor, weil die Vertragserfüllung nicht für nicht unerhebliche Dauer verhindert wird, verlängern sich die Fertigstellungsfristen entsprechend Abs. 3 dieses Paragraphen. Im Falle höherer Gewalt hat CHAINSHOT den Anteil der Vergütung an den Kunden zu erstatten, den sie aufgrund des Ausfalls erspart. Der nicht ersparte Betrag ist nicht zurück zu zahlen.

(5) Verlangt der Kunde vor der Abnahme Änderungen so hat er dies CHAINSHOT schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Kunde hat CHAINSHOT bei Mitteilung der Änderungswünsche ausreichende Informationen zu erteilen, um CHAINSHOT die Möglichkeit zu geben, die Änderungen qualitativ, zeitlich und kostenmäßig zu bewerten. CHAINSHOT wird die Änderungswünsche unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden prüfen. Sofern die Änderungswünsche den Umfang der bisher geschuldeten Produktionsleistungen nicht überschreiten und auf Seiten der CHAINSHOT keine Kosten verursachen und nicht zu einer Verzögerung der Produktion führen, sind sie nicht zusätzlich zu vergüten. Andernfalls ist CHAINSHOT berechtigt, die dadurch entstandenen Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen. Soweit über die Änderungswünsche weitere Leistungen aus dem Sortiment zur Produktkonfiguration der CHAINSHOT von dem Kunden abgerufen werden, gelten die auf der Webseite der CHAINSHOT angegebenen Preise. CHAINSHOT ist in diesem Fall nicht verpflichtet den Kunden auf die Mehrkosten aufmerksam zu machen. Die Änderungen werden Vertragsinhalt nachdem CHAINSHOT die Änderungswünsche entweder schriftlich oder in Textform mit Erklärung gegenüber dem Kunden annimmt. Bei Änderungswünschen, die sich nicht auf Leistungen aus dem Sortiment zur Produktkonfiguration der CHAINSHOT beziehen, weist CHAINSHOT den Kunden innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Zugang des Änderungswunsches schriftlich oder in Textform auf die Höhe der Mehrkosten hin und ist CHAINSHOT in dem Fall, dass der Kunde eine Zusage hinsichtlich der Übernahme der Mehrkosten verweigert, berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

(6) Hat der Kunde nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er CHAINSHOT die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. CHAINSHOT wird die Änderungswünsche prüfen und dem Kunden die zusätzlichen Kosten mitteilen. Den Parteien steht es frei über die Änderungen einen gesonderten Vertrag zu schließen.

(7) Falls CHAINSHOT gegenüber dem bereits abgenommenen Konzept Änderungen vorschlägt, die zu Mehrkosten führen, bedarf es der Zustimmung des Kunden in Schriftform oder Textform. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

(8) CHAINSHOT ist ausdrücklich berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen und eingesetzte Subunternehmer auszuwechseln.

(9) Gebuchte und terminierte Drehtage sind auch dann vom Kunden zu zahlen, wenn aus nicht von CHAINSHOT zu vertretenden Gründen ein Dreh tatsächlich oder rechtlich nicht möglich war oder von CHAINSHOT zulässigerweise nach § 11 Absatz 3 Satz 3 verweigert wurde. Die Kosten eines zusätzlichen Drehtages sind von CHAINSHOT dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde hat die zusätzlichen Kosten zu tragen, soweit nicht CHAINSHOT den zusätzlichen Drehtag zu vertreten hat. Für ein Verschulden der CHAINSHOT nach Satz 1 und 2 gelten die Haftungsbegrenzungen aus § 5.

 

§ 13 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Produktion benachrichtigt CHAINSHOT den Kunden und übergibt ihm den Film entweder auf einem Datenträger oder stellt ihn als Downloadlink bereit. Gleichzeitig fordert CHAINSHOT den Kunden zur Abnahme auf.

(2) Die Abnahme kann ausdrücklich erklärt werden, in diesem Fall wird CHAINSHOT die Abnahmeerklärung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen, es sei denn, der Kunde selbst hat die Abnahme schriftlich oder in Textform erklärt. Sobald der Kunde die Produktion online stellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich macht gilt die Produktion nach Ablauf einer Frist von zwei Tagen, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Zugänglichmachung, als abgenommen.

(3) Der Kunde erklärt gegenüber CHAINSHOT innerhalb von 2 Wochen seit Bereitstellung des Films schriftlich oder in Textform, dass er den Film als vertragsgemäß anerkennt. Andernfalls teilt der Kunde die Gründe für die Nichtabnahme mit. Äußert sich der Kunde in der vorgenannten Frist nicht, gilt der Film als abgenommen.

(4) Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen solcher Mängel verweigern, die Inhalt des abgenommenen Konzepts waren. Ebenso kann eine Abnahme nicht wegen vom Kunden in Abänderung des Konzepts gewünschten Änderungen verweigert werden, soweit die vorgenommenen Änderungen den Wünschen des Kunden entsprechen. Eine Abnahmeverweigerung wegen Nichtgefallens oder sonstiger künstlerischer und/oder ästhetischer Gründe ist ausgeschlossen.

(5) Die Abnahme kann nicht wegen eines solchen Mangels verweigert werden, der die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte oder die gewöhnliche und bei Leistungen dieser Art übliche Verwendungsmöglichkeit der Produktion nur unwesentlich beeinträchtigt.

 

§ 14 Gewährleistung

(1) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich die Produktion für die vertraglich vorausgesetzte, sonstige gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann. Ein Mangel liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Kunde diesen zu verantworten hat, was auch dann der Fall ist, wenn er in Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände, die Fortführung der Produktion verlangt, das ist der Fall, wenn am Drehort Klimaanlagen oder sonstige elektronische Geräte nicht aufhebbare Geräuschimmissionen verursachen und die Tonspur qualitativ beeinträchtigen oder Baustellen oder ähnlich störende Örtlichkeiten zu erkennen sind und der Kunde Aufnahmen wünscht, auf denen deren Erkennbarkeit sich nicht vermeiden lässt. CHAINSHOT erteilt keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn die Parteien vereinbaren eine solche ausdrücklich schriftlich.

(2) In den in § 14 Abs. 1 b) genannten Fällen haftet CHAINSHOT nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Für Sachmängel leistet CHAINSHOT – soweit nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich oder in Textform vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tag der Übergabe des Films, im Falle der kundenseitigen An – oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige zur Übergabe des Films an den Kunden. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns der CHAINSHOT, oder wenn eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend festgelegt ist.

(3) Die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden auf fehlerhafter Benutzung durch den Kunden beruhen oder der Datenträger und/oder der online bereitgestellte Film Einflüssen ausgesetzt waren, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen für Datenträger und/oder zum Download bereit gestellter Filme entsprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der online bereitgestellte Film von dem Kunden nicht ausreichend gegen Schadsoftware gesichert war. Der Kunde hat selbst ausreichende Sicherungskopien des Films herzustellen.

(4) Im Fall eines nachweisbaren Mangels wird CHAINSHOT innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.

Die Nacherfüllung kann nach Wahl der CHAINSHOT entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. CHAINSHOT hat bei Wahl der Nacherfüllung auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann CHAINSHOT nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass CHAINSHOT zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Produktionsmaterialien ohne bzw. mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder austauscht.

(5) Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann CHAINSHOT den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche CHAINSHOT während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(7)       Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist CHAINSHOT berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer dreijährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

(8) Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er den Film verändert hat oder durch Dritte verändern ließ.

 

§ 15 Zufriedenheitsgarantie

(1) CHAINSHOT ist sich der Qualität seiner Leistung bewusst und gewährt dem Kunden von daher über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, eine Zufriedenheitsgarantie. Der Kunde kann bei Nichtgefallen des produzierten Films unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen, die Zufriedenheitsgarantie geltend machen und die Nutzung ablehnen. Die Zufriedenheitsgarantie gilt nur, wenn

 

  • CHAINSHOT den Kunden nach § 13 Abs. 1 zur Abnahme aufgefordert hat und der Kunde nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigt ist, wobei § 13 Abs. 4 Satz 3 keine Anwendung findet,
  • der Kunde die Nutzung des Films wegen künstlerischer und/oder ästhetischer Gründe ablehnt und diese Gründe CHAINSHOT gegenüber schriftlich oder in Textform benennt,
  • es dem Kunden nicht möglich war, die CHAINSHOT vor Abnahmeanzeige auf die Ablehnungsgründe hinzuweisen oder soweit der Kunde CHAINSHOT vor Abnahmeanzeige auf die Ablehnungsgründe aufmerksam gemacht hat, CHAINSHOT nicht in Absprache mit dem Kunden eine künstlerische Lösung für die benannten Ablehnungsgründe gefunden hat,
  • der Kunde CHAINSHOT vor Ablehnung der Nutzung die Gelegenheit gegeben hat, in Absprache mit dem Kunden eine künstlerische Lösung für die benannten Ablehnungsgründe zu finden und hierfür eine ausreichende und zumutbare Frist gesetzt hat.

(2) Ablehnungsgrund kann nur ein Nichtgefallen aus künstlerischen oder ästhetischen Gründen sein.

(3) Die Garantie gilt zusätzlich zu den Gewährleistungsrechten nach § 14 und eventuellen Schadensersatzansprüchen des Kunden. Die Regelungen des § 5 bleiben unberührt.

(4) Durch die Garantie werden die Gewährleistungsrechte aus § 14 weder eingeschränkt noch berührt.

(5) WIRKUNG DER ZUFRIEDENHEITSGARANTIE

Wenn CHAINSHOT die Ablehnungsgründe anerkennt und der Kunde im Übrigen wirksam von seiner Zufriedenheitsgarantie Gebrauch macht, wird der Kunde hinsichtlich eigener Leistungen der CHAINSHOT von seiner Zahlungspflicht befreit. Eigene Leistungen sind solche Leistungen der CHAINSHOT, die in dem Angebot der CHAINSHOT als eigene Leistungen ausgewiesen werden. Hierzu gehören weder die Kosten der Mitwirkenden oder sonstigen Dritten noch die Kosten für angefallene Lizenzen.

(6) Die Garantie erlischt mit Abnahme nach § 13.

(7) Bei der ausdrücklich durch den Auftraggeber gewünschten Verwendung von CHAINSHOT- externen Film- und Bild-Inhalten erlischt der Anspruch auf die Zufriedenheitsgarantie, da für Inhalte die außerhalb der CHAINSHOT Filmproduktion entstanden sind keine Qualität gewährleistet werden kann, darunter zählt sowohl selbsterstellte und angelieferte Bildinhalte vom Auftraggeber als auch anderweitig zugespielte Inhalte, wie auch beauftragte Lizensierung durch Stock-Portale und Footage-Bibliotheken bzw. Sammlungen.

(8) Die Zufriedenheitsgarantie greift nur bei vollwertigen Filmproduktionen bei denen CHAINSHOT vollumfänglich sowohl die Filmproduktion, als auch die Post-Produktion (Schnitt, Animation, Nachbearbeitung) verantwortet.

 

§ 16 Rechteeinräumung

(1) CHAINSHOT überträgt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung   sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Produktion bei ihr entstandenen, entstehenden oder hierfür von CHAINSHOT erworbenen oder zu erwerbenden Nutzungsrechte ausschließlich, frei auf Dritte übertragbar, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt. Insbesondere überträgt CHAINSHOT die folgenden Auswertungsrechte:

  • das Senderecht, dh das Recht, die Produktion beliebig oft durch analoge oder digitale Sendeverfahren wie Ton-, Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Hertz’sche Wellen, Laser, Mikrowellen oder ähnliche technische Einrichtungen ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele Sendungen und für alle möglichen Sendeverfahren (zB terrestrische Sender, Kabelfernsehen, Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten) oder ähnlicher technischer Einrichtungen, wie mittels einer Kombination solcher Anlagen, gleichgültig, ob in analoger oder digitaler Technik oder mit linearer oder interaktiver Nutzung, unabhängig von der Rechtsform des Senders oder den Rechtsverhältnisses zum Empfänger (mit oder ohne Zahlung eines Entgelts, wie Pay-TV, Pay-per-View, Pay-per-Channel etc) und unabhängig von der technischen Ausgestaltung der Sendung sowie die Rechte zur Nutzung in Online-Diensten. Eingeschlossen ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen, dh insbesondere diese Sendungen durch technische Verfahren jeder Art einem beschränkten Empfängerkreis (zB Closed Circuit TV in Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Flugzeugen, Hotels etc) zugänglich zu machen. Die Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen,
  • das Abrufrecht, dh das Recht, die Produktion mittels digitaler oder anderweitiger Speicher und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern derart zur Verfügung zu stellen, dass diese die Produktion auf jeweils individuellen Abruf mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes auch zur interaktiven Nutzung empfangen können ("Television-on-demand", "Video-on-demand", "Near-Video-on-Demand", "Online" etc). Hiervon mit umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, so dass zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist,
  • das Datenbank- und Telekommunikationsrecht, dh das Recht, die Produktion oder Ausschnitte oder Elemente der Produktion in elektronischen Datenbanken und Datennetzen einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, elektronische Daten-Telefondienste, Onlinedienste oder andere Übertragungswege auf Abruf an Nutzer zu übertragen zum Zwecke der akustischen und/oder auch visuellen Wiedergabe, Vervielfältigung, Weiterübertragung und/oder Speicherung und interaktive Nutzung mittels Computer, TV oder sonstigen Empfangsgeräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion - soweit technisch erforderlich - für diese Zwecke, umzugestalten,
  • die Videogrammrechte, dh das Recht zur Auswertung der Produktion, ganz oder in Teilen durch Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe, etc) auf allen technischen, digitalen und analogen, audiovisuellen Systemen wie Schmalfilmformate, Filmformate, Videokassetten, Videobänder, Videoplatten, Video-CD, -CD-i, -CD-DA, -CD-ROM, EBXA, DVD, Blu-Ray, Disketten, Chips zu gewerblichen oder nichtgewerblichen Zwecken. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (zB Krankenhäuser, Schulen, Hotels, Flugzeuge, Schiffe) oder einem unbestimmten Personenkreis auf Abruf zugänglich zu machen,
  • das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, dh das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern - zu vervielfältigen und zu verbreiten,
  • das Synchronisationsrecht, dh das Recht, die Produktion in allen Sprachen, auch in der Originalsprache zu synchronisieren (auch durch Dritte) nachzusynchronisieren oder Untertitel und Voice-over-Fassungen herzustellen und solche in gleichem Umfang auszuwerten wie die vertragsgegenständliche Produktion. Mit erfasst ist das Recht, die originale Filmmusik oder den Originalfilmton ganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten,
  • das Drucknebenrecht, dh das Recht, zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen aus den Drehbüchern zum Zwecke der Bewerbung der Produktion.

(2) Ausgenommen von der Rechteeinräumung gemäß § 16 Abs. 1 dieses Vertrages sind die von den Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL für Sendezwecke verwalteten Rechte an der Musik.

(3) Den Parteien steht es frei, von der Regelung des § 16 Abs. 1 abweichende Vereinbarungen zu treffen.

(4) Soweit es nicht zu einer Übertragung der Nutzungsrechte nach Abs. 1 kommt, weil der Kunde nicht zahlt oder er wirksam von seiner Zufriedenheitsgarantie Gebrauch macht, bleibt CHAINSHOT zur Nutzung der Produktion berechtigt.

 

§ 17 Rohdaten

Die Rohdaten der Aufnahmen sind weder geschuldet noch werden sie dem Kunden von CHAINSHOT zur Nutzung überlassen. Den Parteien steht es jedoch frei, einen gesonderten Kaufvertrag über die Rohdaten abzuschließen. Das Nutzungsrecht an den Rohdaten wird dem Kunden nur zur Nutzung zu eigenen Zwecken übertragen. Es ist ihm untersagt, das Recht an Dritte zu übertragen.

 

§ 18 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle zum Zwecke der Produktion von CHAINSHOT eingebrachten Arbeitsmittel und/oder erstellten Ergebnisse wie Dateien, Unterlagen, Negative und sonstigen   Materialien bleiben Eigentum der CHAINSHOT bis zur vollständigen Bezahlung aller CHAINSHOT aufgrund des Produktionsvertrages zustehenden Forderungen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet die eingebrachten Arbeitsmittel und erstellten Ergebnisse während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Pflegearbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat die CHAINSHOT unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf das Eigentum der CHAINSHOT nach Satz 1, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung in Textform zu unterrichten. Einen Besitzwechsel des Eigentums nach Satz 1 sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf das Eigentum nach Satz 1 entstehen.

 

§ 19 Stornierung und Verschiebung

(1) Kündigt der Kunde bis zu einer Woche vor Drehbeginn, so ist CHAINSHOT berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was CHAINSHOT infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(2) Bei Stornierung später als eine Woche bis 96 Stunden vor Drehbeginn erhebt CHAINSHOT 50 % des Endbetrages als Bearbeitungsgebühr. Bei Stornierung später als 96 Stunden vor Drehbeginn erhebt CHAINSHOT 100 % des Endbetrages als Bearbeitungsgebühr.

(3) Verschiebt der Kunde einen Drehtag oder ansonsten vereinbarten Termin, so verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum mindestens aber um den Zeitraum um den der Termin verschoben wurde. Die durch die Verschiebung verursachten Mehrkosten sind von dem Kunden zu zahlen.

 

§ 20 Referenz und Presseverlautbarung

(1) CHAINSHOT ist berechtigt in der Öffentlichkeit Erklärungen jedweder Art über die den Gegenstand dieses Vertrags bildende Produktion abzugeben.

(2) CHAINSHOT ist berechtigt die Produktion auf welche Weise auch immer als Referenz anzugeben und den Kunden in seiner Referenzliste zu führen.

(3) CHAINSHOT ist berechtigt, die Produktion zu Demonstration – und Werbezwecken einzusetzen. Die Berechtigung bezieht sich auch darauf, die Produktion auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie die Produktion oder Teile davon auf Datenträger zu vervielfältigen und diese Datenträger unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.

(4) Der Kunde berechtigt CHAINSHOT geschützte Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Kunden zur Referens und Presseverlautbarung nach Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Der Kunde erklärt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.

 

§ 21 Datensicherung

(1) CHAINSHOT ist nicht verpflichtet, die Produktion zu archivieren und/oder zu sichern. Die Fertigung von Sicherheitskopieren obliegt dem Kunden.

(2) CHAINSHOT ist es erlaubt, die Produktion zu archivieren. In dem Falle, das CHAINSHOT die Produktion archiviert wird sie dem Kunden auf Nachfrage eine entgeltliche Sicherungskopie zur Verfügung stellen.

 

§ 22 Geheimhaltung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bei der Vertragsproduktion zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen der CHAINSHOT, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Kunde verpflichtet, CHAINSHOT vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

(2) Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen,a) die dem Kunden von CHAINSHOT oder Dritten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mitgeteilt, überlassen, zugänglich oder bekannt gemacht werden oder dem Kunden in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller, elektronischer (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation) oder sonstiger Form, und die als ,,vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt,

  1. b) die zu den nach § 2 GeschGehG geschützten Geschäftsgeheimnissen gehören,
  2. c) die unter den Datenschutz oder eine ähnliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch Datenschutz geschützten Daten sind oder
  3. d) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der CHAINSHOT aus der Natur der Information ergibt, insbesondere jede Information, die sich auf diese Geheimhaltungsvereinbarung, das Know-how der CHAINSHOT, den Inhalt des Konzepts nach § 10, den Inhalt einer nicht abgenommenen Produktion, insbesondere einer wegen Geltendmachung einer Zufriedenheitsgarantie nicht abgenommenen Produktion, Inhalt und Bestand der Zusammenarbeit, die wirtschaftliche, steuerliche, rechtliche und technische Situation der CHAINSHOT, oder sonstige Informationen und Daten von CHAINSHOT bezieht.

Die beispielhafte Aufführung von Information unter a) bis d) ist nicht abschließend; eine Information kann auch mehreren Untergruppen von a) bis d) zugeordnet werden, die Zuordnung ist nicht zwingend.

(3) Für die Vertraulichkeit ohne Belang ist,

  • ob die Information von CHAINSHOT selbst zugänglich gemacht wird oder auf sonstige Weise bekannt oder mitgeteilt wird,
  • ob die Information dem Vorstand, der Geschäftsführung, der Inhaberschaft, Mitarbeitern (mit oder ohne Arbeitnehmerstatus), Beratern oder sonstigen Personen des Kunden mitgeteilt oder auf sonstige Art und Weise bekannt oder mitgeteilt wird,
  • ob die Information von CHAINSHOT selbst oder durch Dritte erstellt oder erarbeitet worden ist und
  • ob die Information wissentlich, unbewusst oder versehentlich zugänglich gemacht oder auf sonstige Art und Weise bekannt wird.

(4) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a) der Kunde von Dritten, die gegenüber CHAINSHOT nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat und diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben, (b) der Kunde ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun des Kunden öffentlich bekannt sind oder wurden.

Der Kunde hat das Vorliegen einer dieser Ausnahmen zu beweisen, wenn er sich auf diese beruft.

(5) Zur Durchführung diese Verpflichtungen wird der Kunde alle ihm von CHAINSHOT überlassenen Unterlagen wie bspw Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, technischen Spezifikationen, Speichermedien getrennt von seinen sonstigen Unterlagen aufbewahren und durch geeignete Maßnahmen in besonderer Weise gegen den Zugriff Unberechtigter schützen. Die in Satz 1 genannten Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn eine der Vertragsparteien feststellt, dass die Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

(6) Für den Fall, dass der Kunde schuldhaft gegen seine Pflichten aus Abs. 1, verstößt hat der Kunde für jeden einzelnen Pflichtverstoß eine Vertragsstrafe zwischen

10.000,-€ und 100.000,-€ zu zahlen. Die Vertragsstrafe hat in diesem Rahmen billigem Ermessen zu entsprechen. Maßgeblich hierfür sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Nachteil für CHAINSHOT (auch der immaterielle Nachteil) und der Grad der Pflichtverletzung und eines Verschuldens des Kunden. Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch CHAINSHOT angemessen festgesetzt, wobei im Streitfall über die Angemessenheit, die Höhe der Vertragsstrafe durch das zuständige Landgericht auf Angemessenheit hin zu überprüfen ist. Durch die Geltendmachung oder Entrichtung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung oder eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzes durch CHAINSHOT gegenüber dem Kunden nicht berührt. Eine verwirkte und bezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatz vollumfänglich angerechnet.

 

III. Beratungsleistungen

 

§ 23 Beratungsleistungen

(1) Die Beratungsleistungen umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  • Mitwirkung bei der Fortentwicklung der Werbestrategie und –Taktik
  • die Erarbeitung eines Konzeptpapiers mit Festlegung der Marketingziele, der Zielgruppen und der werblichen Positionierung
  • die Vorlage eines gestalterischen Konzepts in Form einer Werbeidee unter Erläuterung der gestalterischen Intention für Marketing und Verkaufsförderung
  • die Erstellung eines Konzepts für Medienwerbung
  • die Erstellung eines Konzepts für die Produktausstattung
  • die Erstellung eines Konzepts für Verkaufsförderungsmaßnahmen.
  • die Erstellung eines Konzepts für Positionierungsmaßnahmen
  • die Erstellung eines Konzepts für Recruiting/Personalwesen-Maßnahmen

(2) Nach Festlegung und auf Grundlage der Konzeption gestaltet CHAINSHOT auf gesonderten Einzelauftrag des Kunden gemäß Abs. 1 Werbemaßnahmen. Hierzu gehören insbesondere:

  • die Entwicklung von PR-Konzepten
  • die Erarbeitung von Drehbüchern für Werbung durch dritte Filmproduktionsgesellschaften

 

§ 24 Leistungen des Kunden/Mitwirkungspflichten/Gestaltung der Zusammenarbeit

(1) Der Kunde ist verpflichtet, CHAINSHOT die für die Leistungserbringung gemäß § 23 wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit der Kunde CHAINSHOT Vorlagen/Informationen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen/Informationen berechtigt ist.

(3) Vor der Erbringung von Einzelaufträgen im Sinne des § 23 Abs. 2 ist CHAINSHOT verpflichtet dem Kunden einen detaillierten schriftlichen Vorschlag, der insbesondere auch einen Kostenplan enthält, für die Erbringung der Leistungen zu unterbreiten. Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, CHAINSHOT mitzuteilen, ob er einen ihm von CHAINSHOT unterbreiteten Einzelauftrag zur Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.

(4) Einzelaufträge werden nur wirksam, wenn diese schriftlich durch Gegenzeichnung des Kunden angenommen werden.

(5) Nimmt der Kunde das von der Agentur vorgeschlagenen Konzept an, so gilt dies als Genehmigung des mit dem Einzelauftrag der Agentur verbundenen Kostenvoranschlags.

Imagefilme

Reportagen

Werbefilme

Erklärfilme

Recruiting-Filme

Übrigens: Du kannst mit einer guten Produktion auch gleich mehrere Filme mit verschiedenen Zielen erstellen. Wir beraten dich gerne, wie du aus deinem Material als Kampagne/Serie die größtmögliche Wirkung erzielst.